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11. April 2016

Bäume und Recht – diese Gesetze und Vorschriften zählen

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Einen Baum pflanzen, ihm beim Wachsen zusehen, ihn pflegen, in seinem Schatten liegen, seine Früchte ernten – und ihn zu Fall bringen, wenn er stört: So einfach ist es leider nicht. Denn wenn Sie Bäume in Ihrem Garten haben, müssen Sie deutsches Recht einhalten. Dieses hält eine Vielzahl an Vorschriften bereit, die den Baumschnitt, Ihre Verantwortlichkeiten und Besitzansprüche regeln.

Verkehrssicherungspflicht von Bäumen

Wenn Sie Baumeigentümer sind, müssen Sie sicherstellen, dass ein Baum keine Gefahr für Andere darstellt und keine Schäden verursachen kann; Ihre Bäume müssen verkehrssicher sein. Dazu gehört zum einen, dass die Bruchsicherheit gewährleistet ist. Stamm- und Kronenteile widerstehen also äußeren Einflüssen wie Wind und Niederschlägen problemlos und brechen nicht. Zum anderen muss der Baum eine gewisse Standfestigkeit aufweisen und darf nicht umstürzen. Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen als Besitzer, dass sie diese Eigenschaften prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Baumpflegemaßnahmen einleiten, um die Verkehrssicherheit wieder herzustellen.

Tun Sie dies nicht und es kommt zu einem Unfall, sind Sie voll haftbar und schadensersatzpflichtig nach §823 BGB. Da die Wetterverhältnisse in den letzten Jahren extrem waren, traten auch verhältnismäßig viele Baumschäden im Hamburger Raum auf. Wir beobachten, dass Baumbesitzer oft überfordert sind mit der Prüfung Ihrer Bäume. Wenn Sie unsicher in Bezug auf die Verkehrssicherheit sind, helfen wir als Fachfirma und unser Baumsachverständiger Steve Koblinski gerne weiter.

BNatSchG: Schwere Maßnahmen im Sommer verboten

Bäume – aber auch Hecken, Gebüsche und Sträucher – sind Lebensraum für die verschiedensten Tierarten. Der § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellt sicher, dass diese – vor allem in der Brutzeit – nicht gestört, vertrieben oder verletzt werden. Im genannten Paragrafen finden Sie das ganz klare Verbot, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume oder Hecken auf den Stock zu legen, zu entfernen bzw. zu zerstören. Zum Zwecke des Artenschutzes ist das auch für Gewächse verboten, die sonst eigentlich nicht besonders geschützt sind. Aufgepasst: Erkennen Sie mit bloßem Auge

  • Nester und Horste von Vögeln
  • Bruthöhlen von Spechten
  • Wohnhöhlen von Fledermäusen und anderen Tieren

gilt die spezielle Schutzzeit bereits am 1. Februar!

Ausnahmen bestätigen aber wie immer die Regel. Wenn von einem Baum auf Ihrem Grundstück eine Gefahr ausgeht – zum Beispiel nach einem Sturm oder weil er eine Krankheit hat – erteilt das Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (WBZ) der Stadt Hamburg schon mal eine Ausnahmegenehmigung. Aber auch wenn ein wichtiges Bauvorhaben verzögert würde, weil Sie den Baum nicht entfernen können, hilft dieses Amt weiter. Kleinere Pflegemaßnahmen, zum Beispiel ein Pflegeschnitt oder der übliche Sommerschnitt, sind unabhängig davon immer erlaubt.

Hamburger Baumschutz: Bäume fällen nicht erlaubt

Verbotsschild Bume fllen verboten Schild Zeichen

Alle Bäume genießen in Hamburg speziellen Schutz. In § 2 der Baumschutzverordnung heißt es: „Es ist verboten, Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonst wie in ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen.“ Doch auch hier gibt es zahlreiche Ausnahmen: Bei Obstbäumen gestaltet sich die Sache zum Beispiel anders; aber auch Einzelbäume außerhalb von Baumgruppen oder Alleen sind davon nicht betroffen.

Ein Baum in Ihrem Garten nimmt Ihnen das komplette Tageslicht in Ihrem Haus weg? Bei jedem kleinen Lüftchen schlagen die Äste Ihres Baumes auf Ihr Dach? Die Chance ist gut, dass Sie eine Genehmigung zur Entfernung bzw. zum Rückschnitt erhalten. Einen Antrag müssen Sie aber stellen: Und zwar wieder beim WBZ-Naturschutz. Im Falle einer Genehmigung erhalten Sie oft die Auflage, für Ersatz zu sorgen, also einen neuen Baum zu pflanzen.

Sachlage Grenzbaum

Einen Baum, dessen Stamm direkt auf der Grundstücksgrenze liegt (Wurzeln zählen nicht!), nennt man Grenzbaum. Nachbarschaftsstreit ist hier vorprogrammiert: Jeder hätte gerne die Früchte und das Holz des Grenzbaums– aber keiner möchte ihn pflegen und das Laub beseitigen. Das Nachbarrechtsgesetz regelt diesen Sachverhalt aber klar und deutlich. Gemäß Paragraf 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) „gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.“

Sie und Ihr Nachbar haben also gleiches Besitzrecht. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Baum entstehen, müssen Sie teilen. Sie kommen auch nicht umhin, Absprachen in Hinblick auf die Baumpflege zu treffen. Handeln Sie nämlich über den Kopf des Mitbesitzers hinweg und entfernen den Grenzbaum, so kann das unangenehme Folgen haben und sogar vor Gericht gehen. Ist ein Baum kein Grenzbaum, sondern steht er in Grenzabstand klar im Garten Ihres Nachbarn, so gilt: Er ist Baumeigentümer und Sie dürfen hier nicht Hand anlegen! Selbst wenn Zweige und Äste aus dem Nachbargrundstück über Ihren Zaun ragen und Ihnen der Laubfall lästig ist.

Keine Abstandsvorschriften bei Baumpflanzung

Nach all diesen Regelungen und Gesetzen noch eine gute Nachricht zum Schluss: In HH gibt es keine Mindestabstände für die Anpflanzung von Bäumen und anderen Gehölzen an der Grundstückgrenze einzuhalten. Auch deren Höhe interessiert die Behörden nicht. Hier haben Sie als Eigentümer also ausnahmsweise freie Hand.

Bild 1: © malp – Fotolia.com
Bild 2: © T. Michel – Fotolia.com