Erfreuliche Nachricht für alle Gartenbesitzer: Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG lassen sich Handwerkerleistungen wie Garten- oder Erdarbeiten von der Steuer absetzen.
Das Gartenteam von Meister & Meister informiert: der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 13.07.2011, VI R 61/10 dargestellt, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren ist. Es ist dabei ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Klargestellt wurde auch, dass die Erd- und Pflanzarbeiten im Garten oder die Erstellung einer Stützmauer in diesem Zusammenhang nicht als hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sind, eingestuft werden können. Es fehlt die hinreichende Nähe zur Haushaltsführung. Der Grund dafür ist, dass die üblicherweise hauswirtschaftlich geprägte Pflege des Gartens über § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG deutlich begünstigt ist.
Damit sind die Zweifel hinsichtlich der Steuerermäßigung für Neuanlagen von Gärten nach den Grundsätzen des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG beseitigt. Der zweifache Steuerbonus für die Pflege des Gartens auf der einen Seite gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG bis maximal 4.000 Euro (20 Prozent von maximal 20.000 Euro) und für die Neuanlage oder Umgestaltung von Gärten gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG von maximal 1.200 Euro (20 Prozent von 6.000 Euro) kann in Anspruch genommen werden.